Ob ein Familienheim vom Erwerber nach § 13 Abs. 1c ErbStG unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt wurde, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen durch das Finanzgericht als Tatsachengericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Bei der durch die Rechtsprechung des BFH entwickelten Karenzfrist von 6 Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Maßgeblich sind stets die vom Finanzgericht zu würdigende konkrete Umstände des Einzelfalls.
Wer erst nach Ablauf von 6 Monaten einzieht, muss darlegen und glaubhaft machen, wann der Entschluss zur Selbstnutzung gefasst wurde, weshalb ein früherer Einzug nicht möglich war und nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
BFH, Urteil vom 27.05.2026


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