Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für einen Pkw-Stellplatz oder eine Garage im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zusätzlich als Werbungskosten abziehbar sein können. Sie gehören nicht zu den eigentlichen Unterkunftskosten der Zweitwohnung und fallen daher grundsätzlich nicht unter den Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat für Unterkunftskosten.
Voraussetzung ist, dass die Stellplatzkosten beruflich veranlasst und notwendig sind. Im entschiedenen Fall hielt der BFH monatliche Stellplatzkosten von 170 € angesichts der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort für noch angemessen.
Für die steuerliche Behandlung spielt es dabei keine entscheidende Rolle, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder in getrennten Verträgen angemietet werden oder ob sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die Zweitwohnung befindet. Entscheidend ist, dass die Kosten nicht der Nutzung der Wohnung selbst, sondern dem gesonderten Stellplatz zuzuordnen sind.
Für die Praxis bedeutet das: Ist der Höchstbetrag von 1.000 € für die Zweitwohnung bereits ausgeschöpft, können notwendige Stellplatz- oder Garagenkosten dennoch zusätzlich berücksichtigt werden, sofern eine Doppelte Haushaltsführung vorliegt.


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