Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf dieses Gesetzes am 13.08.2026 beschlossen und der Bundesrat hat nunmehr am 25.09.2026 eine Stellungnahme zu diesem Regierungsentwurf abgegeben.
Wesentliche Positionen daraus sind:
- Der Grenzwert für die Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG soll auf € 1.200,00 erhöht werden, gleichzeitig der sogenannte Sammelposten abgeschafft werden.
- Durch eine Ergänzung von § 6 Abs. 3 EStG um einen neuen Satz 4 soll eine Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch steuerneutral möglich sein; damit soll die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt werden.
- Bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften soll in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG für alle nach dem 31.12.2026 stattfindenden Übertragungen auf die identische Beteiligungshöhe derselben Mitunternehmer verzichtet werden und eine Erweiterung um die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgen.
- Die Rückbeziehung von Earn-Out-Zahlungen zum Veranlagungszeitraum der Veräußerung soll geregelt werden. Aus Vertrauensschutzgründen soll die Neuregelung jedoch erstmals für Besteuerungstatbestände der §§ 16 und 17 EStG anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026
- Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer soll ab dem 01.01.2027 von 280 % auf 300 % angehoben werden.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob und inwieweit der Bundestag die vom Bundesrat geforderten Regelungen in das Gesetz übernimmt.


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