Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 23.06.2026 entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim dann nicht gewährt wird, wenn der Erblasser die Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalls nicht zu eignen Wohnzwecken genutzt hat und keine zwingenden Gründe für eine fehlende Selbstnutzung vorliegen.


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