Der BFH hat in einem Urteil vom 10.04.2025 wie folgt entschieden:
Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Dies setzt jedoch voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind.
Zudem ist in der Buchhaltung das Swap-Geschäft vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichzahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige ein Swap-Geschäft abgeschlossen, später jedoch ein niedriger verzinsliches Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut aufgenommen. In-soweit war die Verbindung Swap-Geschäft zum Darlehen nicht gegeben. Das Swap-Geschäft wurde daher als privates Geschäft angesehen.
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