Das BMF hat ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Verarbeitung bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021-IV C 3-S 2190/21/10002 :013). Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von 3 Jahren auf 1 Jahr herabgesetzt.
In dem BMF-Schreiben werden auch die Begriffe Computerhardware und Software näher definiert. So gehört zum Beispiel zur Computerhardware: Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
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