Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist beim Verkauf einer Ferienwohnung das mitverkaufte Inventar nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zu unterwerfen. Denn Spekulationsgewinne sollten nur bei Wirtschaftsgütern mit Wertsteigerungspotenzial, nicht aber bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs abgeschöpft werden. (FG Münster, Urteil vom 03.08.2020, Aktenzeichen 5 K 2493/18 E).
Mai
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