Nach der BFH-Rechtsprechung ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Pkw nur um solche Aufwendungen des Arbeitnehmers zu mindern, die er selbst tragen muss und die zu den nutzungsabhängigen Kosten zählen. Dazu gehören nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nur solche Kosten, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, wenn sie damit zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf eine private Garage des Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten könnten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung nicht mindern, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers darstelle (FG Niedersachen, Urteil vom 09.10.2020, Revision eingelegt).
Mai
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