Der BFH hat mit Urteil vom 31.07.2024 entschieden, dass die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht. Damit dürfte durch die BFH-Entscheidung in Zukunft ein Berufen auf die MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausreichen, sofern sich der abzuschließende Darlehensvertrag einer der dort aufgeführten Fallgruppen zuordnen lässt und nach seinen sonstigen vertraglichen Bedingungen marktüblich ist.
Feb.
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