Ab 2025 ergibt sich bei der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG eine größere Änderung.
Dabei sind Umsätze von inländischen Unternehmern zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € (bisher: voraussichtlich 50.000 €) nicht überschreitet. Ursprünglich waren dies Brutto-Grenzen, die neuen Grenzbeträge sind nun Netto-Grenzen. Zudem kommt es künftig nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Auch tritt der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung künftig unterjährig ein, sobald der Umsatz 100.000 € im laufenden Kalenderjahr übersteigt.
Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann.
Für Kleinunternehmer gelten ab 2025 vereinfachte Regelungen zu den Rechnungsausstellungen. Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung.
Zudem neu ist, dass die Kleinunternehmerregelung nun europäisch wird, d. h. auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebiets möglich ist. Hier ist Voraussetzung, dass der erzielte Gesamtumsatz sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschritten hat. Daneben muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen und wer innerhalb des Gemeinschaftsgebiets die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss eine quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
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