Das BMF hat eine nochmalige Verlängerung von verfahrensrechtlicher Corona-Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert wird u. a. die Möglichkeit, für bis zum 31.03.2022 fällige oder fällig werdende Steuern eine zinslose Stundung bzw. ein Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch eine nachweislich unmittelbare und nicht unerheblich negativ wirtschaftliche Betroffenheit des Steuerpflichtigen. Unter Darlegung seiner Verhältnisse kann eine Stundung längstens bis zum 30.06.2022 gewährt werden. Es können über den 30.06.2022 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.09.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden.
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