Ist in den Monaten Januar und / oder Februar 2022 eine freiwillige Schließung oder eine Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in Folge einer angeordneten Corona-Zugangsbeschränkung unwirtschaftlich wäre, beeinträchtigt dies die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Die wirtschaftlichen Beweggründe für die freiwillige Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs ist gegenüber dem prüfenden Dritten glaubhaft darzulegen. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022.
Feb.
15
Comments are closed.