Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit den Anforderungen an die Feststellung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und der damit verbundenen Haftung ehemaliger GmbH-Geschäftsführer befasst. Im Streitfall nahm der Insolvenzverwalter die früheren Geschäftsführer wegen nach Eintritt der behaupteten Überschuldung geleisteter Zahlungen auf 1,5 Mio. € Schadensersatz nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. in Anspruch.
Die Vorinstanzen waren von einer Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen. Bei der hierfür erforderlichen Bewertung des Gesellschaftsvermögens wurden erhebliche Abschläge auf die bilanziellen Buchwerte vorgenommen. Insbesondere bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen orientierte sich die Bewertung teilweise an den später im Insolvenzverfahren tatsächlich erzielten Veräußerungserlösen.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Das Gericht habe wesentliches Vorbringen der ehemaligen Geschäftsführer nicht hinreichend berücksichtigt und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für die Überschuldungsprüfung ist bei fehlender positiver Fortführungsprognose grundsätzlich auf Liquidationswerte abzustellen. Maßgeblich ist dabei jedoch der Erlös, der bei einer planvollen außerinsolvenzlichen Verwertung erzielt werden könnte – nicht ohne Weiteres ein später unter Insolvenzbedingungen erzielter Veräußerungspreis.
Auch hinsichtlich der Bewertung einer Unternehmensbeteiligung beanstandete der BGH die Entscheidung. Die Geschäftsführer hatten unter Heranziehung eines EBITDA-Multiplikators einen deutlich höheren Verkehrswert vorgetragen. Nach Auffassung des BGH war dieser Vortrag hinreichend substantiiert und durfte nicht ohne weitere sachverständige Prüfung zurückgewiesen werden.
Die Bewertungsfragen waren entscheidungserheblich: Wären die von den Geschäftsführern behaupteten höheren Werte für Immobilien und Beteiligungen anzusetzen, hätte die vom Berufungsgericht festgestellte rechnerische Überschuldung nicht bestanden.
Praxishinweis: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer belastbaren, stichtagsbezogenen Vermögensbewertung bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung. Gerade bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen dürfen spätere Insolvenzverwertungserlöse nicht schematisch auf den maßgeblichen Stichtag übertragen werden. Für Geschäftsführer empfiehlt sich in Krisensituationen eine sorgfältige Dokumentation der Bewertungsansätze und der zugrunde gelegten Fortführungs- bzw. Liquidationsannahmen.


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