Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eine zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f EStG getragen hatte, vor Ablauf des 10-jährigen Abzugszeitraums, so geht seine Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf seine Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, so handelt es sich demnach um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung.


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