Die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung (im entschiedenen Fall handelt es sich um ein Hochregallager) ist als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen, wenn eine Immobilie sinnvollerweise nur als Lagerhalle vermietet werden kann und die Betriebsvorrichtung dazu dient, die Lagerhalle als solche überhaupt vermietbar zu machen (sog. qualitatives Kriterium). Der Umfang dieser Nebentätigkeit ist gering, wenn die auf die Betriebsvorrichtung entfallenden Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten ausmachen (sog. quantitatives Kriterium).
Urteil des FG Münster vom 12.03.2025


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