Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 15.11.2019 folgendes entschieden:
Wird ein vermietetes Grundstück unentgeltlich unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen und übernimmt der Übertragende die infolge der Nießbrauchsbestellung beim Übernehmer anfallende Grunderwerbsteuer, so kann der Übertragende diese Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen.
Begründet wird dies dadurch, dass, wenn eine Zuwendung in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang ist, so können Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Vermögensübertragung anfallen, grundsätzlich nicht der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden.
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