Dem Urteil des BFH vom 21.11.2024 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, die unter einer körperlichen Beeinträchtigung leidet, ließ sich im Jahr 2018 ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in Form von Wassergymnastik verschreiben. Da sie aufgrund zeitlicher Einschränkungen in ein Fitnessstudio wechselte, musste sie für die Teilnahme an dem Kurs sowohl eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio als auch ein kostenpflichtiges Grundmodul buchen, wobei sie sämtliche Kosten in der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend machte.
Das Finanzgericht erkannte allerdings lediglich die Fahrtkosten und die Vereinsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen an, nicht jedoch die Beiträge für das Fitnessstudio und das Grundmodul. Dies liegt darin begründet, dass die Fitnessstudiomitgliedschaften grundsätzlich nicht zwangsläufig anfallen auch dann nicht, wenn sie Voraussetzung für eine ärztlich verordnete Therapie sind.
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