Am 20.12.2024 hat der Bundesrat dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Ein großer Teil der erfolgten Rechtsänderungen betrifft dabei die Einkommensteuer, wobei u. a. folgende Neuerungen gelten:
- Für Dienstleistungen zur Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG künftig 80 % der Aufwendungen höchstens 4.800 € je Kind als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen stellen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung dar.
- Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG wird für 2024 auf 11.784 €, für 2025 auf 12.096 € und für 2026 auf 12.348 € erhöht.
- Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird pro Elternteil für 2024 auf 3.306 €, für 2025 auf 3.336 € und für 2026 auf 3.414 € erhöht.
- Auch das Kindergeld wird erhöht und beträgt ab 01.01.2025 255 € und ab dem 01.01.2026 259 € pro Kind.
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