a) Höherer Grundfreibetrag / Abbau der kalten Progression
Der Grundfreibetrag steigt um € 240,00 auf € 9.984,00 für Alleinstehende und um € 480,00 auf € 19.968,00 für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.
b) Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ebenfalls auf € 9.984. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden.
c) Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Altersklassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 € 25.639,00 bzw. € 51.278 (Einzel-/ Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrages als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind dies also bis zu € 24.101,00 (Alleinstehende) bzw. € 48.202,00 (Ehegatten).
d) Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge auf € 50,00
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Gutscheinen oder Fahrtickets gewähren. Die Obergrenze erhöht sich ab 01.01.2022 von bisher € 44,00 auf € 50,00.
e) Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird ab 01.01.2022 auf € 270,00 angehoben. Der Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete beträgt € 241,00 im Monat.
f) Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31.03.2022
Arbeitgeber, die durch die Corona-Krise belastete Arbeitnehmer bislang noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis 31.03.2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt nicht dazu, dass eine Corona-Prämie im ersten Vierteljahr 2022 nochmals in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt € 1.500,00 nicht übersteigen.
g) Anhebung des Mindestlohns / Vorsicht bei Minijobbern
Zum 01.01.2022 steigt der Mindestlohn von derzeit € 9,60 auf € 9,82. Zum 01.07.2022 wird der Mindestlohn noch einmal auf € 10,45 angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für so genannte Minijobs, also geringfügige Arbeitsverhältnisse gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als € 450,00 beträgt. Minijobber bei denen vertraglich eine feste Arbeitsstundenzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben.
h) Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 geplant
Bisher war die Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 befristet. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie soll die Homeoffice-Pauschale auch im Jahr 2022 steuerlich abgesetzt werden können.
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