Die Pflicht zur Meldung beim Transparenzregister gilt nunmehr für nahezu alle Gesellschaften, auch wenn die entsprechenden Daten bereits im Handelsregister hinterlegt sind.
So sind die wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person des Privatrechts sowie einer eingetragenen Personengesellschaft zu melden. Meldepflichtig ist damit im Grundsatz jede Gesellschaft, mit Ausnahme der GbR (weil diese nicht im Handelsregister eingetragen ist).
Zu melden ist jeweils der wirtschaftlich Berechtigte mit
- Vor- und Nachnahme
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Wirtschaftlich Berechtigte ist stets die Person (auch mehrere), welche mehr als 25 % der Kapitalanteile hält und/oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert und/oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Damit wird aus dem bisher sogenannten Auffangregister als Transparenzregister nunmehr ein Vollregister.
Es gibt folgende Übergangsfristen:
Für eine GmbH bis zum 31. Dezember 2021
Für eine AG oder Partnerschaft bis zum 31. März 2022
Für eine eingetragene Personengesellschaft bis zum 30. Juni 2022
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