Die Beschränkung der Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist nach Ansicht des BFH als verfassungswidrig zu qualifizieren, weshalb die Norm mit BFH-Beschluss vom 17.11.2020 der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird.
Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 sind Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.
Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
BFH vom 04.06.2021
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