Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Realakt ist. Dies bedeutet, dass sie nicht mit Einspruch oder Klage angefochten werden kann.
Gem. BFH, Urteil v. 20.2.2025 – IV R 17/22 stellt die Mitteilung keine verbindliche Regelung dar, sondern dokumentiert lediglich das Ergebnis der Prüfung. Sie hat keine eigene Regelwirkung, sondern dient rein Informativ. Es handelt sich folglich nicht um einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt. In der Fachliteratur wird ganz überwiegend angenommen, dass es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO um einen Verwaltungsakt handele. Der Senat hält indes an der Rechtsprechung des BFH fest, wonach der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO nicht die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt, da sie keine für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Regelung trifft.
Aus Folge des Urteils sind bestandskräftige Steuerbescheide nach einer ergebnislosen Außenprüfung auch nur noch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung möglich. Eine nachträgliche Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen scheidet grundsätzlich aus, wenn er während der Prüfung keine Anträge gestellt hat. Das Urteil schränkt daher die Anfechtbarkeit der Prüfungsmitteilung klar ein und stärkt die Rechtssicherheit.
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