Mit Urteil vom 14.01.2026 stellt der BFH klar, dass eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG bei einem gemeinschaftlichen Grundstückserwerb durch mehrere Käufer nur dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag vollständig aufgehoben wird. Dies setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine vereinbarte „Rückgängigmachung“ tatsächlich eine vollständige Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs darstellt und es sich nicht lediglich um eine Vertragsmodifikation erweist, die den gemeinschaftlichen Übereignungsanspruch unberührt lässt.
Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass bei mehreren Erwerbern zunächst sorgfältig zu prüfen ist, ob der Vertrag einen gemeinschaftlichen Übereignungsanspruch begründet oder ob jeder Erwerber einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteil erworben hat. Nur im letzteren Fall kann eine Rückabwicklung isoliert durch einen einzelnen Erwerber erfolgen.


Comments are closed.