§ 52d Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Finanzgericht einlegt.
BFH Beschluss vom 07.04.2026
§ 52d Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Finanzgericht einlegt.
BFH Beschluss vom 07.04.2026
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