Nachdem die Europäische Union ihre Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren beschlossen hat, liegt seit kurzem der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vor, mit dem diese bis zum 31.07.2026 in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Händler müssen sich daher auf punktuelle, aber sehr wichtige Änderungen im Kaufgewährleistungsrecht vorbereiten. Zum einen wird das Kaufrecht im BGB geändert. Zum anderen wird im BGB ein neues Recht auf Reparatur eingeführt. Die Änderung des Kaufrechts soll für Kaufverträge im B2C Bereich ab dem 31.07.2026 gelten. Hierzu wird in Art. 229 EGBG eine entsprechende Übergangsvorschrift aufgenommen.
Die erste Änderung besteht darin, dass der Definition der üblichen Beschaffenheit einer Sache in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB das Kriterium der Reparierbarkeit hinzugefügt wird. Zudem sieht § 475 Abs. 6 BGB n. F. vor, dass der Unternehmer im Rahmen der Nachlieferung künftig eine überholte Ware liefern darf, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat. Als Anreiz für den Käufer die Nachbesserung zu verlangen wird die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche des Käufers einmalig um ein Jahr verlängert. Wählt der Käufer also statt der Nachlieferung einer neuen Sache die Nachbesserung, verlängert sich seine Gewährleistungsfrist auf drei anstatt zwei Jahre. Spiegelbildlich bleibt der Verkäufer damit ein Jahr länger zur Gewährleistung verpflichtet. Folgerichtig müssen viele Verkäufer ihre AGB, welche oftmals pauschal eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vorsehen, überprüfen und gegebenenfalls anpassen. In § 475 Abs. 4 BGB n. F. wird zudem geregelt, dass der Unternehmer den Verbraucher vor der Durchführung der Nacherfüllung darauf hinzuweisen hat, dass er gemäß § 439 Abs. 1 BGB das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung hat und dass sich bei einer Nachbesserung die Verjährungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB n. F. (mithin um ein Jahr) verlängert.
Zusätzlich wird das Recht auf Reparatur als Neuregelung in den §§ 479a ff. BGB n. F. ausgestaltet. Das Recht auf Reparatur ist hierbei nur außerhalb des Kaufgewährleistungsrecht anwendbar und umfasst nur Produktgruppen, die in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401799) aufgeführt sind. Dies sind beispielsweise Haushaltswaschmaschinen und -trockner sowie Staubsauger oder Mobiltelefone. Zudem setzt die Anwendbarkeit des Rechts auf Reparatur gemäß § 479a Nr. 2 BGB n. F. voraus, dass die Ware von einem Verbraucher gekauft wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht der Anspruch auf eine Reparatur nach § 479b Abs. 2 S. 1 BGB n.F. solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gewährleisten muss. Hieraus wird deutlich, dass sich der konkrete Umfang der Reparaturpflicht von Produktgruppe zu Produktgruppe unterscheidet. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie regelt hingegen nicht, wie lange der Hersteller für die jeweilige Produktgruppe zur Reparatur verpflichtet sein muss. Mangels Übergangsbestimmung gelten die Pflichten in den §§ 479a ff. BGB unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. ab dem 31.07.2026. Das ist ausdrücklich unabhängig davon, wann die zu reparierende Ware verkauft wurde. Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Verpflichtete ein einschlägiges Produkt nach dem neuen Recht auch dann reparieren muss, wenn es bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verkauft wurde. Der Verpflichtete kann für diese Reparaturen aber ein angemessenes Entgelt verlangen.


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