Der EuGH hat auf Vorlage des BFH in drei zusammengefassten Verfahren entschieden, dass nationale Regelungen, die bestimmte Nebenleistungen zur Hotelbeherbergung wie Parkplätze, Fitnessanlagen, WLAN oder Frühstück vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausschließen, unionsrechtskonform sein können. Der Gerichtshof bejahte die Vereinbarkeit unter zwei wesentlichen Voraussetzungen: Zum einen muss die nationale Regelung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte der in Anhang III Nr. 12 MwStSystRL genannten Kategorien von Beherbergungsleistungen beschränken. Zum anderen muss der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleiben. Die deutsche Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG erfülle diese Anforderungen, da sie auf objektiven, klaren und genauen Kriterien beruhe, die es ermöglichen, die begünstigten Leistungen genau zu bestimmen und von anderen Leistungen zu unterscheiden. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichtshofs, dass die Ausübung des den Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums zur selektiven Anwendung ermäßigter Steuersätze nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass bestimmte Leistungen aus Sicht der Gäste als Nebenleistungen zur Hauptleistung anzusehen sind. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieses Spielraums allgemeine und objektive Kriterien anwenden und die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Steuersatzes gewährleisten.
Apr.
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