Der VGH Baden-Württemberg hat sich mit den prozessrechtlichen Anforderungen beim Einsatz generativer KI zur Erstellung von Schriftsätzen befasst (Beschluss vom 12.03.2026 – 12 S 470/26).
Wird in einem Verfahren mit Vertretungszwang ein KI-System bzw. ein großes Sprachmodell zur Erstellung eines Schriftsatzes eingesetzt, bleibt die vertretungsberechtigte Person für dessen Inhalt verantwortlich. Sie muss den KI-generierten Text eigenständig prüfen, den Streitstoff rechtlich durchdringen und darf die erzeugten Inhalte nicht ungeprüft übernehmen. Entscheidend ist, ob quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des Schriftsatzes tatsächlich von der vertretungsberechtigten Person verantwortet werden.
Im entschiedenen Fall hatte sich die Prozessbevollmächtigte bei der Beschwerdebegründung eines KI-Systems bedient, ohne dies kenntlich zu machen. Dies führte nach Auffassung des VGH jedoch nicht dazu, dass der Schriftsatz die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO an den Vertretungszwang verfehlte. Zwar konnte eine Textpassage eindeutig als KI-generiert identifiziert werden; für die übrigen Teile der Beschwerdebegründung ließ sich dies jedoch nicht feststellen.
Der Einsatz generativer KI bei der Erstellung von Schriftsätzen ist damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. KI kann jedoch lediglich als Hilfsmittel dienen. Die fachliche und rechtliche Prüfung sowie die Verantwortung für den eingereichten Schriftsatz verbleiben vollständig beim Prozessbevollmächtigten. Eine ungeprüfte Übernahme wesentlicher KI-generierter Inhalte kann die Wirksamkeit der Prozesshandlung gefährden.


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