Der IV. Senat des BFH hat entschieden, dass ein bilanzierender Gewerbetreibender seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen zu aktivieren hat. Dabei hielt der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Beteiligung ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut darstellt, das einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung künftiger Erhaltungsaufwendungen vermittelt.
Die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz 2020 eingeführte volle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Umbenennung der Instandhaltungsrückstellung in Erhaltungsrücklage ändern an der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung nichts.
BFH, Urteil vom 15.01.2026


Comments are closed.