Der BFH hat seine Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Gesellschafter-Geschäftsführer bestätigt (Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24). Danach kann auch bei einem ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot aufgrund des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung stehender betrieblicher Pkw tatsächlich privat genutzt wird.
Im Streitfall hatte eine GmbH mehrere hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für dienstliche Fahrten zugeordnet waren. Eine Privatnutzung war nach Angaben der GmbH untersagt. Zudem verfügten die Geschäftsführer privat über weitere hochwertige Fahrzeuge. Das Finanzamt ging dennoch von Privatfahrten aus und behandelte die hieraus resultierenden Vorteile als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das Finanzgericht bestätigte diese Beurteilung auf Grundlage des Anscheinsbeweises; die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH blieb vor dem BFH erfolglos.
Nach Auffassung des BFH spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Privatnutzung ausdrücklich untersagt. Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der Geschäftsführer uneingeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat und keine geeigneten organisatorischen Maßnahmen bestehen, die eine Privatnutzung tatsächlich verhindern. Auch das Fehlen eines Fahrtenbuchs kann den Anscheinsbeweis stützen.
Der BFH grenzt diese Konstellation von der lohnsteuerlichen Behandlung einer gestatteten Privatnutzung ab. Ist die Privatnutzung arbeitsvertraglich erlaubt, kann bereits die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil darstellen. Erfolgt die Privatnutzung dagegen ohne entsprechende Gestattung der GmbH, kommt bei tatsächlich durchgeführten Privatfahrten eine vGA in Betracht. Für den Nachweis solcher Fahrten kann nach Auffassung des I. Senats weiterhin auf den Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden.
Praxishinweis: Ein vertragliches Privatnutzungsverbot allein bietet Gesellschafter-Geschäftsführern keinen sicheren Schutz vor der Annahme einer privaten Fahrzeugnutzung. Soll eine ausschließlich betriebliche Nutzung nachgewiesen werden, empfiehlt sich neben einer eindeutigen vertraglichen Regelung eine konsequente organisatorische Umsetzung und Dokumentation. Insbesondere ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sowie Maßnahmen, die eine unkontrollierte private Zugriffsmöglichkeit ausschließen, können hierbei von erheblicher Bedeutung sein.


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