Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Arbeitgeber schnell handeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 55/25) entschieden, dass eine längere Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers nicht automatisch ein Abwarten rechtfertigt.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber während des Urlaubs des Arbeitnehmers von Vorwürfen erfahren, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Er wartete jedoch mehr als drei Wochen mit einer Kontaktaufnahme. Die später ausgesprochene Kündigung war nach Auffassung des BAG wegen Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.
Das BAG stellt klar: Es besteht kein generelles Verbot, Arbeitnehmer während ihres Erholungsurlaubs zu kontaktieren. Ist eine Anhörung zur Aufklärung eines möglichen Kündigungssachverhalts erforderlich, muss der Arbeitgeber grundsätzlich zeitnah tätig werden. Dabei kann bereits ein angemessener Kontaktversuch genügen. Ob der Arbeitnehmer während seines Urlaubs tatsächlich Stellung nimmt, bleibt ihm überlassen.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten bei möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung die Sachverhaltsaufklärung unverzüglich einleiten. Allein wegen eines laufenden Urlaubs sollte eine notwendige Anhörung nicht über mehrere Wochen aufgeschoben werden.


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