Der BGH hat die Anforderungen an die Gestaltung der Bestätigungsseite bei der Online-Kündigung von Verbraucherverträgen nach § 312k BGB weiter konkretisiert. Danach ist die gesetzliche Regelung zur Ausgestaltung der Bestätigungsseite abschließend: Neben den für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Bestätigungsschaltfläche dürfen dort keine weiteren Informationen, Angebote oder Werbeinhalte vorgesehen werden.
Im Streitfall hatte ein Fitnessstudio auf der Bestätigungsseite zusätzlich die Möglichkeit angeboten, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei zu pausieren. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Bestätigungsseite habe ausschließlich die Funktion, den bereits eingeleiteten Kündigungsvorgang zielgerichtet zum Abschluss zu bringen. Zusätzliche „Bleibeangebote“ oder alternative Vertragsgestaltungen sind daher auch dann unzulässig, wenn die eigentliche Kündigung technisch weiterhin ohne Weiteres möglich ist.
Der BGH begründet dies insbesondere mit dem gesetzgeberischen Ziel, Verbrauchern die Kündigung eines online abschließbaren Dauerschuldverhältnisses ebenso einfach zu ermöglichen wie dessen Abschluss. Ablenkende, verzögernde oder potenziell beeinflussende Elemente auf der Bestätigungsseite stehen diesem Zweck entgegen.
Alternativen zur Kündigung dürfen Unternehmen weiterhin anbieten, allerdings nur vor Einleitung des eigentlichen Kündigungsvorgangs. Sie können beispielsweise in der Nähe der Kündigungsschaltfläche platziert werden, sofern deren ständige Verfügbarkeit sowie unmittelbare und leichte Zugänglichkeit gewährleistet bleiben.
Praxishinweis: Unternehmen mit online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen sollten ihre Kündigungsprozesse auf die Vorgaben des § 312k BGB überprüfen. Die Bestätigungsseite ist funktional auf die Durchführung der Kündigung zu beschränken; Hinweise auf Vertragsalternativen, Rabatte, Pausenmodelle oder sonstige Rückgewinnungsangebote sollten dort nicht eingebunden werden.


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