Das Finanzgericht Düsseldorf hält die Regelung, wonach bei Überentnahmen nicht abziehbare Schuldzinsen typisierend mit 6 % der Überentnahmen ermittelt werden, für verfassungsgemäß. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.
Verfassungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2019


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