Der BFH hat in einem Urteil vom 13.08.2020 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitgeber als Halter eines Kfz ein Verwarnungsgeld für einen Verkehrsverstoß seines Arbeitnehmers bezahlt, dies zu keinem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen würde.
Ein Zufluss von Arbeitslohn kann jedoch darin liegen, dass er auch die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen den Arbeitnehmer verzichtet.
In diesem Urteil hat der BFH noch einmal klargestellt, dass die Zahlung eines gegen den Arbeitnehmer verhängten Bußgeldes durch den Arbeitgeber stets zum Arbeitslohn führt, etwas anderes jedoch bei diesem Verwarnungsgeld gilt.
Der BFH begründete dies dergestalt, dass er sich bei der Verhängung eines Verwarnungsgeldes um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit handelt, so dass die Entstehung der Schuld allein auf dem Einverständnis des Arbeitgebers beruht. Er zahlt somit seine eigene Schuld und nicht die Schuld des Arbeitnehmers.
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