Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2017 führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 S. 2 EStG.
Dabei sind jedoch die Schranken des § 20 Abs. 6 EStG und die dort formulierte beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu beachten. Unter anderem erfolgt keine Verrechnung mit übrigen Einkunftsarten.
Weiter hat der BFH entschieden, dass von einem Forderungsausfall erst dann auszugehen ist, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Comments are closed.