Mit Urteil vom 26.03.2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschlossen, dass der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) weiterhin einer verfassungsmäßige Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG entspricht.
Sechs FDP-Abgeordnete hatten geklagt und argumentiert, der Soli sei mit Ende des Solipakets II (2019) verfassungswidrig geworden. Sie sahen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit) und Art. 14 GG (Eigentum), insbesondere wegen der Belastung von Kapitalerträgen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage ab.
Die Gültigkeit einer Ergänzungsabgabe setzt einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der sich aus einer bestimmten Aufgabe ergibt (z. B. Solipaket). Ein klarer Mehrbedarf war bisher nicht feststellbar. Laut Gutachten besteht weiterhin ein Bedarf von rund 13 Milliarden Euro jährlich bis 2030, z. B. durch Zuschüsse zur Rentenversicherung. Die teilweise Abschaffung ab 2021 und die soziale Staffelung des Solis seien gerechtfertigt. Auch die Einbeziehung von Kapitalerträgen in den Soli sie nicht verfassungswidrig, da keine wesentlichen Unterschiede zu anderen Einkunftsarten bestehen. Daneben stellt lt. BVerfG der Soli von max. 5,5% keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar.
Comments are closed.