Das EuG hat in einem Urteil vom 11.02.2026 entschieden, dass ein Mitgliedstaat es einem Steuerpflichtigen nicht verwehren darf, sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, auszuüben, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat. Mit dieser Rechtsprechung verwarf das EuG die in Deutschland geltende Rechtslage, wonach der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldezeitraum ausgeübt werden kann, im dem beide Voraussetzungen, nämlich Leistungsbezug und Besitz der Rechnung erfüllt sind. Wird somit eine Leistung z. B. im Voranmeldezeitraum Januar bezogen, die Rechnung wird aber erst Anfang Februar ausgestellt, so kann der Unternehmer nach dem EuG Urteil den Vorsteuerabzug noch im Januar geltend machen, weil er die Rechnung vor Abgabe der Voranmeldung für Januar erhalten hat.
März
12


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