Das LG Bochum hat mit Urteil vom 02.12.2025 festgestellt, dass eine Klägerin nach Art. 157 AEUV i.V.m §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG den Differenzbetrag zwischen ihrem und dem höheren Gehalt des anderen Geschäftsführers verlangen kann.
Nach Ansicht des LG Bochum reicht die niedrigere Vergütung und eine gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zur Begründung der Kausalitätsvermutung des § 22 AGG aus. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass er den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat. Er muss vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.
Dem Urteil lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde. Die Beklagte beschäftigte zwei Geschäftsführer, die Klägerin und Herrn C. Die Geschäftsführeranstellungsverträge waren gleich, mit Ausnahme des vereinbarten Grundgehalts. Die Klägerin war für 124 und Herr C für 308 Mitarbeiter zuständig. Von den Gesamtumsätzen der Beklagten entfielen ca. 17 % auf das der Klägerin zugewiesene Geschäftsfeld und ca. 83 % auf die Herrn C zugewiesenen Geschäftsfelder.
Das LG Bochum hat eine Wertigkeitsverlagerung über Bezugsgrößen (Umsatz, Ressourcenumfang) abgelehnt und stattdessen die funktionale Gleichwertigkeit von Geschäftsführeraufgaben in den Vordergrund gerückt.


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