Der BFH hat in einem Urteil vom 02.12.2025 betreffend die Einbringung „quoad sortem“ – also durch Einbringung dem Werte nach – von Anteilen an einer Komplementär-GmbH folgendes festgestellt. Ist ein Wirtschaftsgut „quoad sortem“ in eine Personengesellschaft eingebracht worden, entsteht bei der (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Übertragung dieses Wirtschaftsguts kein Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters, sondern ein Gewinn auf Ebene der Gesamthand. Der BFH führte zudem aus, dass im Einzelfall die Beteiligung des Kommanditisten einer KG an einer Kapitalgesellschaft als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I qualifiziert werden kann. Offen ließ der BFH wiederum die Frage, ob bei einer Einbringung dem Werte nach die aufnehmende Personengesellschaft wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) der eingebrachten Wirtschaftsgüter wird mit der Folge der Bilanzierung dieser in der Gesamthandsbilanz.
Apr.
13


Comments are closed.