Das VG Köln hat in zwei nicht rechtskräftigen Urteilen vom 05.12.2025 entschieden, dass wegen Verstößen gegen EU-Beihilfenrecht Corona-Wirtschaftshilfen zurückzuzahlen sind. Danach können selbst schlussabgerechnete Bewilligungen rückabgewickelt werden. Nach Ansicht des VG Köln gestattete die Bunderegelung Kleinbeihilfen 2020 nur die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten, um die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. Auf eine Deckung der erforderlichen Summen, um Liquiditätsengpässe im Förderzeitraum zu überbrücken und das Fortbestehen eines Betriebs sicherzustellen, beschränkten sich die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe aber gerade nicht, so dass ein Konflikt mit den Vorschriften des EU-Beihilfenrecht nach Art 107 ff. AEUV besteht. Ist hiernach die Bewilligung von Coronahilfen rechtswidrig, ist die Behörde zur Rücknahme nach § 48 VwVfG verpflichtet. Der Rückforderung einer unionsrechtswidrigen Beihilfe kann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG regelmäßig nicht entgegengehalten werden, da die Rücknahmefrist im Fall eines Beihilferechtsverstoßes durch das vorrangige Unionsrecht aufgehoben wird.
Apr.
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