Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 05.09.2025 festgestellt, dass die gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers unbegründet ist. Das LAG Hamm stellte in seiner Berufungsentscheidung fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist.
Dem Urteil lag im Wesentlich der folgende Sachverhalt zu Grunde.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.08.2024 als arbeitsunfähig erkrankt. Hierzu erwarb er im Internet kostenpflichtig eine Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit, in welcher er einen Fragebogen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten zu Symptomen ausfüllte und anschließend dem Arbeitgeber übermittelte.
Ein Kontakt mit einem Arzt fand im Zusammenhang mit der Erstellung der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht statt; weder persönlich, noch telefonisch, noch digital.
Diese Bescheinigung entsprach optisch weitgehend dem Vordruck, der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Muster 1 b (1.2018) als Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber vorgesehen war.
Auf der Website wurde u.a. darauf hingewiesen, dass eine Krankschreibung mit oder ohne Gespräch erworben werden könne, die Krankschreibung ohne Gespräch war preislich etwas günstiger. Zudem wurde ausdrücklich auf der Website darauf hingewiesen, dass die Krankschreibung ohne Gespräch im Streitfall einen niedrigeren Beweiswert habe.
Bei der Beklagten kam nach Erhalt der o.g. Bescheinigung der Verdacht auf, dass es sich bei der vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Fälschung handeln könne. Nach anschließender interner Ermittlung wurde das zuständige und zur Kündigung berechtigte Vorstandsmitglied der Beklagten über die Umstände informiert. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Nach Ansicht des LAG Hamm beruht die Kündigung auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
Durch die Vorlage der Bescheinigung zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit, welche für einen unbefangenen Dritten den Eindruck erweckt es handele sich um eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund eines ärztlichen Kontakts zustande gekommen sei, suggerierte der Kläger der Beklagten bewusst wahrheitswidrig, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Dies stellt eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar, die aufgrund des damit verbundenen Vertrauensbruches als „an sich“ wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Ferner hat sich der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen.
Dem Kläger war auch bewusst, dass kein ärztlicher Kontakt stattgefunden hat, ein solcher Eindruck aber durch die vorgelegte Bescheinigung bei der Beklagten erweckt wird. Ihm war bekannt, dass entgegen des Inhalts der Bescheinigung keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Zudem wurde ihm durch die Hinweise auf der Website unmissverständlich vor Augen geführt, dass es sich um eine gegen Gebühr erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt, die nicht nach den allgemeinen medizinischen Grundregeln zustande gekommen ist.
Eine Abmahnung war aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich. Der Kläger hat bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, eine Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt aufgrund einer Untersuchung festgestellt worden.


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