Das OVG Münster hat mit Urteil vom 16.04.2026 entschieden, dass sich das Land NRW bei der Überbrückungshilfe III im Grundsatz ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie an die europäischen beihilferechtlichen Vorgaben gehalten hat, wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Kosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Der Zweckbestimmung folgend seien in der Bewilligungspraxis ausschließlich konkret benannte Fixkostenpositionen als förderfähig angesehen worden, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern.
Damit steht die Überbrückungshilfe III im Einklang mit dem Europarecht.


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