Saisonarbeitskräfte sind Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um einen jahreszeitlich bedingten, regelmäßig wiederkehrenden Arbeitskräftebedarf zu decken. Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip, sodass bei einer Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet.
Die Abgrenzung zur kurzfristigen Beschäftigung ist zentral, da die kurzfristige Beschäftigung die Sozialversicherungspflicht ausschließt. Keine kurzfristige Beschäftigung liegt im Fall der Berufsmäßigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer aus der Beschäftigung seinen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestreitet. Bei ausländischen Saisonarbeitnehmern ist Berufsmäßigkeit regelmäßig anzunehmen, da die Saisontätigkeit häufig die einzige Einnahmequelle darstellt.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die A1-Bescheinigung seines Herkunftslandes vorlegen kann.
Saisonarbeitnehmer verfügen über ein aktives Krankenkassenwahlrecht. Arbeitgeber sind zur DEÜV-Meldung verpflichtet; in bestimmten Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht.
Für ausländische Saisonarbeitskräfte gilt das Mindestlohngesetz. Der Mindestlohn ist als Barlohn zu zahlen; Sachbezüge wie Unterkunft oder Verpflegung können den gesetzlichen Mindestlohn nicht ersetzen. Die Sachbezüge unterliegen der Beitragspflicht.


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