Die Einordnung einer Feier nach Fest des Arbeitnehmers, Betriebsveranstaltung oder Repräsentationsveranstaltung führt zu jeweils unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen; das betrifft sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber
a) Einkommensteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer
Es ist der Gesamtumstand zu würdigen, ob ein Fest des Arbeitnehmers oder ein Fest des Arbeitgebers vorliegt. Maßgeblich sind insbesondere der Anlass, die Ausgestaltung und der Kreis der Gäste.
Die Übernahme der Kosten für ein Fest des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen individuell versteuern oder gegebenenfalls die Einkommensteuer mit pauschal 30 % (§ 37b EStG) übernehmen. Die Verwaltung nimmt gegenwärtig Arbeitslohn erst an, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als € 110 brutto je teilnehmender Person betragen. Dieser Betrag ist eine Freigrenze und kein Freibetrag.
Feste des Arbeitgebers können Betriebsveranstaltungen oder Repräsentationsveranstaltungen sein. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter; hier gelten Begünstigungen durch einen Freibetrag von € 110 und die Möglichkeit der Pauschalierung mit 25 %, wenn allen Angehörigen des Betriebes oder des Betriebsteils die Teilnahme offensteht. Repräsentationsveranstaltungen dagegen stehen überwiegend in eigenbetrieblichem Interesse der externen Repräsentation; somit führt die Übernahme der Kosten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.11.2025) zu keinem Lohnzufluss. Die Verwaltung nimmt demgegenüber derzeit Arbeitslohn an, soweit die Kosten auf den Arbeitnehmer selbst und dessen Familienangehörige entfallen und die Freigrenze von € 110 je teilnehmender Person überstiegen wird. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
b) Steuerliche Konsequenzen für den Unternehmer
Kosten für eine betrieblich veranlasste Veranstaltung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; es sind jedoch die Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 EStG für Geschenke und Bewirtung zu beachten. Eingangsleistungen für ein Fest des Arbeitnehmers berechtigen entweder nicht zum Vorsteuerabzug oder die Zuwendung unterliegt der Umsatzsteuer. Vereinfachungen gelten für Aufmerksamkeiten bis zu € 60 und Zuwendungen im Rahmen von Veranstaltungen.
Aus vorstehender Erläuterung ist ersichtlich, dass betriebliche Veranstaltungen je nach Ausgestaltung zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen. Es ist zu beachten, dass die aktuell geltende Verwaltungsauffassung teilweise von der Rechtsprechung abweicht.


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