Die Verwirklichung des allgemeinen Risikos, Opfer einer Straftat zu werden, führt in der Regel nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG.
Ein aus einem Vermögensdelikt entstandener Sachschaden kann mangels Zwangsläufigkeit nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Bei Lösegeldzahlungen, die nach Entführung eines Angehörigen geleistet werden, wird eine unabweisbare Notwendigkeit gesehen, während dies nicht der Fall ist, wenn dem Steuerpflichtigen am Telefon vorgetäuscht wird, dass seine Tochter die Untersuchungshaft drohe, wenn nicht sofort eine Kaution gezahlt würde.
Die Frage der Zwangsläufigkeit ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu der Handlung verpflichtet fühlt, sondern danach, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe von außen derart auf den Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann.
Urteil des FG Münster vom 02.09.2025; Revision wurde eingelegt


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