Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes dennoch gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sogenannte Gelangensbestätigung besitzt. Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sogenannter Vertrauensschutz).
In dem entschiedenen Fall ging es um einen PKW, der nach Rumänien verkauft werden sollte. Der Verkäufer hatte sich die Umsatzsteuer-ID-Nummer der erworbenen Firma, einen Handelsregisterauszug mit Bezug auf den Geschäftsführer sowie den Personalausweis des Erwerbers vorlegen lassen. Der Erwerber hat jedoch den PKW nicht ins EU-Ausland ausgeführt und somit keine Gelangensbestätigung dem Verkäufer zukommen lassen. Der Vertrauensschutz setzt jedoch nicht mehr voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Der Verkäufer konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt nicht erkennen, dass der Erwerber den PKW nicht ins Ausland verbringt.


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