Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist unwiderruflich und in der Regel bereits bei der Abgabe der Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärung zu stellen, obwohl die Besteuerungsgrundlagen hierfür noch nicht rechtsicher festgestellt worden sind. Stellt sich nach Anwendung der Optionsverschonung heraus, dass der 20 %-ige Verwaltungsvermögenstest nicht bestanden wird, so fällt die Optionsverschonung rückwirkend weg, mit der Folge, dass statt der Optionsverschonung nicht die Regelverschonung sondern gar keine Verschonung zu gewähren ist.
In der Praxis besteht hier gleich in mehrfacher Hinsicht eine Optionsfalle. Durch Bewertungsunsicherheiten dem Grunde und der Höhe nach ist es oft nicht ohne weiteres möglich mit Sicherheit den Optionsantrag frühzeitig zu stellen. Die Optionsverschonung kann nur zur Anwendung kommen, wenn diese unwiderruflich bis zur materiellen Bestandskraft des Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheides beantragt wird. Über die Einspruchsfrist hinaus kann der Antrag auch bei Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt werden, solange dieser wirksam ist.
In der Praxis könnte es daher empfehlenswert sein, den Vorbehalt der Nachprüfung zu beantragen, wenn der Optionsantrag auch über die Einspruchsfrist hinaus möglich sein soll.


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