Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die sogenannte Fünftel-Regelung fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Hintergrund: außerordentliche Einkünfte können nach der sogenannten Fünftel-Regelung versteuert werden. Für die Berechnung der Steuer werden diese rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, damit nicht sofort der volle, hohe Steuersatz greift. Dadurch fällt die Einkommensteuer oft deutlich niedriger aus, als bei einer normalen Besteuerung im Jahr des Zuflusses der Einkünfte. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftel-Regelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Dies bedeutet:
– Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
– Dadurch wird möglicherweise zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
– Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Entsprechende Einkünfte müssen daher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann. Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt damit erst nach Abgabe der Steuererklärung. Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.


Comments are closed.