Der BFH hat seine Rechtsprechungsgrundsätze zur Unschädlichkeit der Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen für Zwecke der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG weiter ausgeschärft. In den Entscheidungen des BFH ging es um die Vermietung eines Warenhauses bzw. eines Einkaufszentrums. Die Mietflächen erstreckten sich jeweils über mehrere Stockwerke und in den vermieteten Gebäuden befand sich jeweils ein fest mit dem Gebäude verbundener Lastenaufzug. Der BFH hat verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und Nutzung anzusehen ist, die objektiv funktionale Beschaffenheit des Grundstücks von wesentlicher Bedeutung sein kann. Ist danach eine bestimmte Nutzungsart vorgegeben oder wirtschaftlich naheliegend – im Streitfall als Warenhaus bzw. Einkaufszentrum – ist ausgehend davon zu prüfen, ob die Betriebsvorrichtung zur typischen und/oder aus technischen bzw. baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellende Infrastruktur eines entsprechenden Objekts gehört. Eine Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen ist nicht automatisch kürzungsunschädlich. Einer festen Verbindung der Betriebsvorrichtung mit dem Grundstück bzw. Gebäude kommt allenfalls Indizwirkung für eine zwingend erforderliche Mitüberlassung zu.
Der Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit anschließender Bebauung und Ausstattung für Zwecke der Erstvermietung schließen die erweiterte Kürzung nicht automatisch aus. Die objektiv funktionale Beschaffenheit ist gegebenenfalls nach Erstbebauung und Ausstattung zu beurteilen und kann sich im Laufe der Zeit verändern. Gibt die objektiv funktionale Beschaffenheit eine bestimmte Nutzungsart vor, ist in aller Regel entscheidend, ob der Mieter die für die Betriebsführung erforderlichen Betriebsvorrichtungen nachträglich und wirtschaftlich sinnvoll selbst errichten könnte (dann kürzungsschädlich) oder nicht (dann kürzungsunschädlich). Bei Betriebsvorrichtungen im Außenbereich ist eine nachträgliche Errichtung durch den Mieter eher möglich als bei fest mit dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtungen.


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