In unseren Monatsnews Januar 2022 haben wir bereits auf die Grundsteuerreform hingewiesen. Wie dort bereits erwähnt wurde, tritt die neue Grundsteuer zum 01.01.2025 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.
Die Mehrzahl der Bundesländer setzt ihre Grundsteuer nach dem Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetzt eingeführt wurde. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der Grundsteuer B für Grundvermögen und Grundstücke weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
In einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nun folgende wenige Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 01.01.2022.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung wird Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 01.07.2022 über Elster eingereicht werden. Nach derzeitigem Stand läuft die Abgabefrist bis zum 31.10.2022. Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige.
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