Zivilrechtlich wirksame inkongruente (disquotale) Gewinnausschüttungen sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen und führen somit nicht zu Kapitaleinkünften. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist ein von der Satzung abweichender, punktuell einen Einzelfall regelnden Gewinnverteilungsbeschluss auch ohne Änderung der Satzung zivilrechtlich wirksam. Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des BMF-Schreibens vom 17. Dezember 2013 sei eine solche inkongruente Gewinnausschüttung zivilrechtlich nur anzuerkennen, wenn im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt sei oder eine Öffnungsklausel bestehe. Der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag einen abweichenden Gewinnverteilungsbeschluss oder eine Öffnungsklausel nicht vorsehen, lasse die zivilrechtliche Wirksamkeit eines unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses über die abweichende Gewinnverteilung nicht entfallen.
(FG Münster, Urteil vom 06. Mai 2020)
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